Charterbestimmungen

1. Zahlung des Charterpreises

Sofern im Chartervertrag nichts anderes bestimmt ist, hat der Charterer Euro 150,-- bei Abschluss des Chartervertrages anzuzahlen. Der restliche Charterpreis ist spätestens 4 Wochen vor Übergabe des Charterobjektes auf das Konto des Vercharterers zu überweisen. Kommt der Charterer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vercharterter berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Anzahlungen gehen dem Charterer verloren. Nimmt der Charterer das Charterobjekt nicht, oder nicht fristgerecht ab, hat er den vereinbarten Charterpreis zu entrichten.

2. Übergabe des Chartergegenstandes

Bei der Übergabe des Charterobjektes wird dieses vom Vercharterer und dem Charterer eingehend auf den ordnungsgemäßen Zustand untersucht. Es wird ein Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet. Hierdurch wird der technisch mängelfreie Zustand des Charterobjektes bestätigt. Der Charterer hat nachzuweisen, dass er im Besitz aller für den Betrieb des Charterobjektes erforderlichen Erlaubnisscheine ist. Außerdem hat er zu versichern, dass er die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen des Bootes besitzt.

3. Benutzung des Chartergegenstandes

Bei der Benutzung des Bootes sowie des Trailers hat der Mieter die gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Anordnungen, etc. zu beachten. Die Benutzung des Charterobjektes erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Der Charterer verpflichtet sich, am Einsatzort die örtlich geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und sich zu versichern, dass die Formalitäten im Bezug auf An- und Abmeldung des Charterobjektes durchgeführt werden. Der Vercharterer weist in dem Zusammenhang darauf hin, dass beim ADAC Wassersport Informationsmaterial besorgt werden kann. Das Boot darf von dem Charterer nicht vermietet oder verliehen werden. Teilnahme an Wettfahrten ist untersagt.
Der Charterer darf das Boot nur für Fahrten auf den Binnengewässern Europas, auf Nord- und Ostsee und auf dem Mittelmeer verwenden. Bei Fahrten außerhalb entfällt der Versicherungsschutz für das Boot. Der Charterer ist in diesem Falle zum Ersatz des sich hieraus ergebenden Schadens verpflichtet.

Als Treibstoff für den Bootsmotor darf nur Normalbenzin und als Motorenöl nur spezielles Öl verwendet werden. Der Charterer verpflichtet sich vor jedem Fahrtantritt die erforderlichen Kontrollen an Bord und Maschine durchzuführen, um Schäden zu vermeiden. In Notfällen können an Bord befindliche Notsignale verwendet werden, jedoch nur gemäß der beiliegenden Gebrauchsanweisung. Der Vercharterer weist ausdrücklich auf die Gefährlichkeit hin. Jeder Missbrauch ist zu unterlassen! Die Trailerräder , Bremsanlage und Radlager dürfen nicht ins Salzwasser gefahren werden. Bei Zuwiderhandlung ist der Charterer für Folgeschäden verantwortlich.

4. Unterhalt des Chartergegenstandes

W
ährend der Charterzeit gehen sämtliche Betriebskosten zu Lasten des Charterers. Ebenso ist der Charterer verpflichtet, das Charterobjekt in ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Bei erforderlichen Reparaturen hat der Charterer den Vercharterer zu unterrichten und Weisungen einzuholen. Ein Ausfall der Gebrauchsmöglichkeit des Bootes sowie des Trailers während der Charterzeit berechtigt den Charterer nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz bzw. Minderungsansprüchen, es sei denn, der Ausfall ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vercharterer zurückzuführen. Regessansprüche sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Charter per eingeschriebenen Brief an den Vercharterer zu stellen.

5. Versicherung

Der Vercharterer schließt für das Boot eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme bis zu 1,5 Millionen Euro ab. Diese Versicherung deckt nur Personen und Sachschäden Dritter, nicht aber Unfallschäden, die an Bord befindlichen Personen oder an Bord gebrachte Gegenstände erleiden. Schäden die aus dem Ziehen von Wasserski, Kneeboard u.ä. erleiden, hat der Charterer selbst zu tragen. Zusätzlich wird das Boot noch kaskoversichert. Diese Versicherung deckt Schäden am Charterobjekt mit Ausnahme von Motor- und Getriebeschäden, Antriebsschäden durch Stranden sowie Schäden und Verluste von losen Ausrüstungsgegenständen (Anker, Fender, etc.). Der Charterer wird darauf hingewiesen, dass die Vollkaskoversicherung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht eintritt. Fälle grober Fahrlässigkeit liegen namentlich vor bei Alkoholisierung des Bootsführers und / oder des verantwortlichen Bootsführers, Überlassen des Bootes an Unbefugte, Betrieb des Charterobjektes unter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften und ungenügende Sicherung des Bootes und Trailers gegen Diebstahl und Beschädigungen. Bei einem verschuldeten Schadensfall durch den Charterer hat dieser die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung in Höhe von 1000, -- Euro sowie sonstige nicht von der Vollkaskoversicherung gedeckten Schadenspositionen zu bezahlen. Bei einem fahrlässig herbeigeführten Schadensfall kann der Charterer über die Selbstbeteiligung hinaus für nichtversicherte Folgeschäden wie Charterausfall und ähnlichen haftbar gemacht werden.

6. Rückgabe des Chartergegenstandes

Der Charterer ist zur pünktlichen Rückgabe des Charterobjektes an den Vercharterer an dessen Geschäftssitz verpflichtet. Bei verspäteter Rückgabe ist er verpflichtet, den ursprünglich vereinbarten Charterpreis anteilig bezogen auf die Überschreitung der Charterzeit als Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vercharterer vor. Beabsichtigt der Charterer das Charterobjekt über die vereinbarte Zeit hinaus zu nutzen, so hat er hierzu die Zustimmung des Vercharterers einzuholen. Erhält er diese Zustimmung nicht, ist das Charterobjekt fristgerecht zurückzugeben. Der Charterer hat das Boot mit Trailer in Ordnungsgemäßen und gereinigtem Zustand zurückzugeben, ansonsten wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 100,-- Euro erhoben. Bei der Übergabe wird das Boot sowie der Trailer eingehend von den Parteien untersucht und ein Rückgabeprotokoll erstellt. Der Charterer haftet für Schäden, die bei der Rückgabe festgestellt werden und nicht im Übergabeprotokoll festgehalten sind. Deren Höhe wird, falls erforderlich, durch einen Sachverständigengutachter ermittelt. Die Schadensersatzpflicht des Charterers besteht unabhängig Erstattungspflichtigen Dritter (beispielsweise des Schädigers oder einer Versicherung) bis zur vollständigen Begleichung der Ansprüche des Vercharterers. Die Kaution bzw. Selbstbeteiligung wird in diesen Fällen bis zur Begleichung des Schadens nicht an den Charterer zurückbezahlt.

7. Sonstiges

Kann eine fristgerechte Übergabe des Charterobjektes zum vertraglich bestimmten Termin aus Gründen, die der Vercharterer nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen, ist der Vercharterer berechtigt, dem Charterer innerhalb einer Frist von 48 Stunden einen gleichwertigen Ersatz für das Charterobjekt zur Verfügung stellen. Ist der Vercharterer hierzu nicht in der Lage, so kann der Charterer die Aufhebung des Chartervertrages und die Rückerstattung bereits bezahlter Beträge verlangen. Weitergehende Ansprüche des Charterers, insbesondere Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Vercharterer trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Charterer verpflichtet sich, eine Rücktransportversicherung für seinen PKW abzuschließen. Dies sorgt für die Rückschaffung des Fahrzeuges nebst Trailer in den Fällen, in denen das Gespann fahruntüchtig liegen bleibt. Für die entsprechende zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs sowie für den einwandfreien technischen Zustand der Anhängevorrichtung des Zugfahrzeugs ist der Charterer allein verantwortlich.

8. Schlussbestimmungen

F
ür die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile hiervon unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder eines Teiles hiervon soll dasjenige als vereinbart gelten, was dem von den Parteien beabsichtigtem Zweck am nächsten kommt. Die jeweils für ein Kalenderjahr gültige Preisliste, das Übergabe / Rückgabeprotokoll sowie die Hinweise für Charter sind Bestandteil des Chartervertrages.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Fürth.